26.04.2016
Sonntagsschutz

Sonntagsschutz ist Freiheitsschutz. Zum Tag der Arbeit am 1. Mai 2016

Interview mit Pfarrer Dr. Ralf Stroh, Referent für Wirtschaft und Finanzpolitik im Zentrum Gesellschaftliche Verantwortung der EKHN, Mitglied der Bundesallianz und der Landesallianzen für den freien Sonntag in Hessen und Rheinland-Pfalz

Der Tag der Arbeit fällt in diesem Jahr auf einen Sonntag. Herr Stroh, Sie sind am Sonntag einer der Redner bei der 1. Mai Kundgebung  des DGB in Wiesbaden. Warum treten Sie als Kirchenvertreter bei einer Gewerkschaftsveranstaltung auf? Das christliche Leben ist kein ausgegrenzter Lebensbereich neben anderen, sondern findet in allen Bereichen des Lebens statt - in den privaten Lebensbezügen genauso wie in den öffentlichen. So wie jeder Christ ganz selbstverständlich in allen Bereichen, die zu seinem Leben gehören, als Christ handelt und redet, so nehmen auch die hauptberuflichen Pfarrerinnen und Pfarrer ganz selbstverständlich an allen Bereichen des gesellschaftlichen und privaten Lebens Anteil. Das ist ihr Auftrag. Es ist ihr Dienstauftrag, dem christlichen Glauben öffentlich und nicht nur privat im stillen Kämmerlein in allen gesellschaftlichen Lebensbereichen Gehör zu verschaffen. Und zu diesen gesellschaftlichen Lebensbereichen gehören Gewerkschaften mit ihren Anliegen zweifellos dazu. Es wäre dem christlichen Glauben ganz unangemessen, das nicht ernst zu nehmen.

Ihr Redebeitrag steht unter dem Titel „Sonntagsschutz ist Freiheitsschutz“. Normalerweise könnte man ja annehmen, dass verkaufsoffene Sonntage ein Beitrag zu unserer individuellen Freiheit sind. Wie sehen Sie das?

Freiheit hat Voraussetzungen. Schon in ganz übersichtlichen Lebenszusammenhängen ist die Voraussetzung für Freiheit, dass es Regeln gibt, wie man zusammenlebt. Meist verstehen sich diese Regeln von selbst oder sie ergeben sich ohne große Diskussion, denn man kennt sich gegenseitig und nimmt aufeinander Rücksicht. Aber schon im familiären Umfeld oder im Freundeskreis gibt es immer mal wieder Situationen, wo man innehält und solche Regeln ausdrücklich zum Thema macht. Es hat eine enorm friedensstiftende Kraft, wenn Kinder erleben, dass das Leben in der Familie verlässlich nach Regeln verläuft. Schon in der Familie erzeugt der Verzicht auf klare Verabredungen nicht Freiheit, sondern Chaos, Willkür und das Recht des – körperlich oder nervlich - Stärkeren.
In modernen Gesellschaften braucht es noch viel mehr klare und zuverlässige Verabredungen, gerade auch unter dem Einfluss der Globalisierung. Wenn Engländer hier in Deutschland auf der für sie ungewohnten Straßenseite fahren müssen, beschneidet sie das ebenso wenig in ihrer Freiheit, wie es die Herausforderung tut, sich an die geschlossenen Läden am Sonntag zu gewöhnen und an die ungewöhnlichen Freiheitsräume, die daraus entstehen, dass die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung am Sonntag nicht arbeiten muss.

Fühlen Sie sich manchmal als Spielverderber?

Genauso wenig wie derjenige, der eine „Spielstraße“ – einen verkehrsberuhigten Bereich - errichtet und damit Freiräume des Zusammenlebens eröffnet, weil er dem Autoverkehr Grenzen zieht.

In letzter Zeit sind einige Urteile im Zusammenhang mit den verkaufsoffenen Sonntagen in Hessen gefallen. Worum geht es dabei?

In Hessen besteht für Gemeinden die Möglichkeit, aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich bis zu vier Sonn- oder Feiertagen sogenannte verkaufsoffene Sonntage zu gestatten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun im vergangenen November zum einen nochmals deutlich hervorgehoben, dass es für die Sonntagsöffnungen tatsächlich eines konkreten Anlasses bedarf. Wenn kein Anlass vorliegt, dann ist in der Logik dieses Urteils denkbar, dass keine vier Sonntagsöffnungen bewilligt werden dürfen, sondern eben entsprechend weniger. Zum anderen hat das Gericht für den Fall, dass ein solcher Anlass gegeben ist, klare Vorgaben formuliert, dass auch dann Sonntagsöffnungen nur in einem auf diesen Anlass bezogenen, relativ engen Rahmen zulässig sind.
Das heißt konkret: Eine sonntägliche Ladenöffnung ist nur zulässig, wenn trotz Ladenöffnung der ursprüngliche Anlass immer noch für die gesamte Veranstaltung prägend ist. Die Ladenöffnung darf also nur als eine Randerscheinung zur Messe oder zum Weinfest wahrgenommen werden. Das heißt, es müssen erkennbar mehr Menschen wegen der Kirmes oder des Marktes in den Ort kommen als wegen der geöffneten Geschäfte. Nur sofern das erwartet werden darf, ist die Ladenöffnung nach geltendem Recht zulässig.
Zugleich – so das Gericht - muss ein enger räumlicher Bezug zwischen Veranstaltung und geöffneten Geschäften bestehen. Die Öffnung muss also auf das unmittelbare Umfeld der Veranstaltung begrenzt bleiben.
Auch darf die Verkaufsfläche der Geschäfte, die geöffnet haben können, nicht deutlich größer sein als die Fläche des Festes, das als Anlass für die Sonntagsöffnung dient.
Das sind eigentlich ziemlich klare Regeln und Vorgaben. Wenn diese Vorgaben nicht erfüllt sind, ist eine Ladenöffnung nicht zulässig und bei einer Überprüfung vor Gericht wird sie keinen Bestand haben. Insofern gibt es eine sehr hohe Planungssicherheit, die Geschäftsleute und Kommunen vor unangenehmen Überraschungen schützen sollte.

Welchen Beitrag zu mehr Transparenz leisten die Sonntagsallianzen?

Die Allianz für den freien Sonntag in Hessen hat erst Anfang April in einem Schreiben alle hessischen Kommunen auf die geltende Rechtslage aufmerksam gemacht, damit diese Planungssicherheit auch wirklich von allen Verantwortlichen bei ihren Entscheidungen in Sachen Sonntagsöffnung genutzt werden kann. Durch erste Rückfragen aus den Verwaltungen merken wir, dass hier vor Ort tatsächlich Informationsbedarf besteht und einigen Verantwortlichen gar nicht klar war, wie sich die rechtliche Lage darstellt – und ob das wirklich ernst gemeint ist. Das wird zukünftig hoffentlich lästige juristische Auseinandersetzungen vermeiden helfen. Das wäre mir sehr recht, denn immerhin sind wir nicht die Allianz für Rechtstreitigkeiten, sondern die Allianz für den freien Sonntag.
Auch die Allianz für den freien Sontag in Rheinland-Pfalz bereitet übrigens ein Schreiben vor, das auf die in Rheinland-Pfalz geltenden Regeln im Blick auf sonntägliche Ladenöffnungen aufmerksam machen soll. Wünschenswert wäre natürlich eine bundesweit einheitliche Regelung dieser Frage. Aber die steht einstweilen leider noch aus. Margit Befurt, Öffentlichkeitsarbeit ZGV 1. Mai-Kundgebung Wiesbaden