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v.l.: Dr. Ralf Stroh (ZGV) Rainer Petrak (KAB), Dr. Friedrich Kühn, Horst Gobrecht (ver.di), Ingrid Reidt (Bistum Mainz). Foto: Martin Mohr
27.02.2018
Sonntagsschutz

Landespressekonferenz zur Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen im Hessischen Landtag

Wiesbaden, 26.Februar 2018. Bei der Landespressekonferenz im Hessischen Landtag machte die Allianz für den freien Sonntag Hessen darauf aufmerksam, dass sie sich selbst und ihre Trägerorganisationen nicht als Verhandlungspartner der Kommunen und des Handels im Blick auf verkaufsoffene Sonntage sehe. Zuständig für die Bewilligung oder Nichtbewilligung von sonntäglichen Ladenöffnungen seien einzig die dafür zuständigen kommunalen Stellen. Diesen stünden dafür klare gesetzliche Regelungen zur Verfügung. 

Rechtliche Bestimmungen für Sonntagsöffnung sind eindeutig

Die jüngsten Urteile seien nach Aussage von Rechtsanwalt Dr. Friedrich Kühn aus Leipzig ohne Ausnahme einer völlig einheitlichen Auslegung gefolgt und bewiesen damit, dass hinsichtlich der Gesetzeslage keinerlei rechtliche Unsicherheit bestehe. Es bestehe lediglich ein Defizit in der Bewilligungspraxis vor Ort, wo zuweilen die klare rechtliche Lage ignoriert werde. Angesichts der bestehenden Rechtssicherheit würde aus Sicht der Allianz durch Verabredungen, die die rechtliche Lage ignorieren, erst rechtliche Unsicherheit geschaffen. Damit sei niemandem gedient.

Regelungen der Länder müssen sich an der Verfassung orientieren

Rechtsanwalt Kühn, der nahezu an allen in den vergangen Jahren geführten gerichtlichen Klärungen im Auftrag der Allianz für den freien Sonntag beteiligt war, führte aus, dass auch für alle Regelungen auf Landesebene die bundesdeutsche Verfassung maßgebend sei. An der Verfassung vorbei, könnten keine länderspezifischen Regelungen getroffen werden. Das sei juristisch völlig unstrittig und gelte auch für Hessen. Nach geltendem Verfassungsrecht sind die Sonn- und Feiertage als kollektive Ruhetage geschützt. 
Ausnahmen seien nur vorgesehen für „Arbeiten für den Sonntag“ wie z.B. kulturelle Veranstaltungen oder sportliche Ereignisse oder für „Arbeiten trotz des Sonntags“, zu denen beispielsweise die Arbeit in Krankenhäusern oder bei Feuerwehren gehöre. Wirtschaftliche Interessen oder Einkaufswünsche der Verbraucher seien laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 2009 kein Sachgrund für Ausnahmeregelungen.

Klare Vorgaben für sonntägliche Ladenöffnungen

Laut Bundesverfassungsgericht müsse das Ereignis, das zu einer Sonntagsöffnung führen könne, für den Tag und den Ort prägend sein. Gebe es einen solchen Anlass - wie z.B. das Museumsuferfest in Frankfurt – sei eine Zulassung durchaus denkbar. Es sei allerdings rechtlich nicht zulässig, dass dann alle Läden in der Stadt geöffnet werden dürften, sondern nur dort, wo der Anlass stattfindet.
Die Allianz für den freien Sonntag erwartet, dass die zuständigen Behörden sich bei ihrer Bewilligungspraxis an den klaren Vorgaben orientieren. Rechtsanwalt Kühn wies auch darauf hin, dass es die Aufgabe der Regierungspräsidien sei, die korrekte Umsetzung des geltenden Rechts durch kommunale Stellen zu kontrollieren – und im Zweifelsfall rechtlich nicht zulässige Bewilligungen zurückzunehmen. Dr. Ralf Stroh, Margit Befurt, ZGV

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